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Andreas Schluricke.

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, Januar 2009 :

Service

Die Bundesregierung hat heute die Richtlinie zur so genannten "Umweltprämie" für Alt-Autos erlassen. Hier finden Sie den Text der Richtlinie. Weitere Informationen finden sie auf folgender Website:
http://www.bmwi.de/BMWi/

1. Zuwendungszweck

1.1 Förderziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe einer Umweltprämie die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch werden alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt. Damit wird ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage.

1.2 Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.3 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

2.Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der Erwerb eines Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse mindestens die Anforderungen von Euro 4 erfüllt, wenn zugleich ein Altfahrzeug gemäß Ziffer 4.2 verschrottet wird.

2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger/-in
Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeugs gemäß Ziffer 4.2 und der Person, auf die das Neufahrzeug gemäß Ziffer 4.3 zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die Antragstellerin.

3. Allgemeine Verfahrensvorschriften

3.1 Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
3.2 Auskunft
Der Antragsteller/die Antragstellerin willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abrufen kann.
4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Personenkraftwagen (Pkw) im Sinne dieser Richtlinie
Ein Personenkraftwagen (Pkw) im Sinne dieser Richtlinie ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, das als Personenkraftwagen oder als Fahrzeug der Klasse M1 (nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) in den Zulassungsdokumenten ausgewiesen wird.

4.2 Voraussetzungen bezüglich des Altfahrzeugs

* Bei dem Altfahrzeug muss es sich um einen Personenkraftwagen handeln.
* Das Fahrzeug muss nach den Anforderungen der Altfahrzeugverordnung einer ordnungsgemäßen Verwertung sowie die Restkarosse einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung in einer Schredderanlage zugeführt werden.
* Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum.
* Die Verschrottung des Fahrzeugs muss zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
* Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein.
* Das Fahrzeug muss - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin gemäß Ziffer 2.2 in Deutschland zugelassen sein.

4.3 Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges

* Bei dem Fahrzeug muss es sich um einen Pkw handeln.
* Das Fahrzeug muss hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 gem. Richtlinie 98/69/EG - Stufe B - oder eine der nachfolgenden Richtlinien erfüllen.
* Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen sein. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.
* Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs müssen zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.

*

Das Fahrzeug

muss zum ersten Mal zugelassen sein
oder

* darf - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).

5. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung (Projektförderung Festbetragsfinanzierung) beträgt 2.500 Euro (Zuschuss) und darf pro Neufahrzeug und dem im Zusammenhang damit verschrotteten Altfahrzeug nur einmal gezahlt werden.

6. Verfahren der Antragstellung und Nachweisführung

6.1 Antragstellung
Die Antragstellung ist ab dem 27. Januar 2009 möglich. Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Nachweisen und Unterlagen zu stellen:

Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.

Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird.

Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.

Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werks­angehörige zugelassen war.

Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller/die Antragstellerin zurückgeschickt.

6.2 Auszahlung
Die Auszahlung der Umweltprämie erfolgt nach Prüfung der oben angeführten Unterlagen durch das BAFA auf ein vom Antragsteller/der Antragstellerin angegebenes Konto. Für den Fall, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die Auszahlung an eine dritte Person wünscht, muss er/sie die Zahlung gegen sich gelten lassen.

6.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn
Telefon: 06196/90 84 70

Internet: www.bafa.de

E-Mai: umweltpraemie@bafa.bund.de

6.4 Verfahren
Das nach Ziffer 6.1 erforderliche Antragsformular kann von der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) heruntergeladen oder beim BAFA unter der o.g. Adresse angefordert werden.

6.5 Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.

6.6 Prüfungsrecht

Der Antrag mit den in Nummer 6.1 der Richtlinie genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragstellenden besteht ein Prüfungsrecht seitens der Bewilligungsbehörde (BAFA). Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.

7. Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Gewährung (Bewilligung) von Fördergeldern darf nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG) erfolgen. Die Frist für die Beantragung der Umweltprämie endet am 31.01.2010. Änderungen bleiben vorbehalten und sind gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 15.2 Satz 2 zu § 44 BHO zu erlassen.

 

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